AGB
AGBALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf von fabrikneuen (Kraftfahrzeugen und Anhängern
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (2DK)
- Neuwagen-Verkaufsbedingungen - Stand; 03/2008
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rech¬ten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wo¬chen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vor¬handen sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeich¬neten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustim¬mung des Verkäufers.
II. Preise
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, so¬weit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbind¬lichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Die¬se Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vor¬handen sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugs¬schadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kauf¬preises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktre¬
ten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist
gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine an¬
gemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Lei¬stung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässig¬keit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unter¬nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung sei¬ner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Liefe¬rung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorste¬hend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindli¬che Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lie¬feranten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder inner¬halb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts¬rechte bleiben davon unberührt.
6. Konstruktion- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens
des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehal¬
ten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den
Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Her¬
steller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kauf gegenständes Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
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Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
- Neuwagen-Verkaufsbedingungen - (Seite 2) Stand; 03/ 2008
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kauf gegenständ inner¬halb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von sei¬nen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
ständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käu¬fer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäu¬fer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
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VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden For¬
derungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Aus¬übung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch be¬stehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forde¬rungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbezie-hungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahr¬zeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer
vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber
hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und
nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Ver¬
käufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer
den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käu¬
fers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kauf¬
gegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachver-
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei
Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffent¬lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Über¬nahme einer Garantie.
2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt
folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/ Impor¬teur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändi¬gen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kauf¬gegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
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Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
-Neuwagen-Verkaufsbedingungen- (Seite 3) Stand; 03/ 2008
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kauf¬gegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kauf¬vertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
4. Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.
VIDI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestim¬mungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer be¬schränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesent¬licher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Ver¬käufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh¬rung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsab-schluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den be¬treffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (aus¬genommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Ver¬sicherung.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Aus¬übung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadensersatz¬ansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Fol¬gendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch ge¬setzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäu¬fers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetz¬lichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehöri¬gen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässig¬keit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die dies- 1 bezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschrän¬kung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen An¬sprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus¬schließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags-abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent¬haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder "*!\ gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageer¬hebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.