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Kachletstr.30a
Ort:
94034 Passau
 
 
Geschäftsführer:
Alexander Färber
Telefon:
0851-9516850
Fax:
0851-9516859
E-Mail:
Herr Färber
Gesellschaftsform:
eingetragener Kaufmann
EUident:
DE 199359273
HR:
Amtsgericht Passau
Registernummer:
11503
Registergericht:
Amtsgericht Passau
 
 
Versicherungs-
vermittlerregister-Nr:
D-GRZT-XHXOT-12 IHK München und Oberbayern
(weitere Informationen unter www.vermittlerregister.info)

Angaben nach §3 DL-InfoV:
KFZ-Innung für Niederbayern, Dingolfing


Weitere Informationen zu den Kfz-Schiedsstellen, inbes. zu Verfahren und Voraussetzungen
zum Zugang können Sie der Seite www.kfz-schiedsstelle.de entnehmen.

 

 

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1
Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes
der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes
der Internationalen Kraftfahrzeughersteller
e.V. (VDIK) und des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
e. V. (ZDK)
Stand: 03/2008
I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs
Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich
auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen)
bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise

III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt
sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf
zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß
Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
2
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer
oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer
Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer
zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat
der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt
er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind
Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass
der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert
des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der
nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger, z. B. der
Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT),
den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der
Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme
und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis
5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder
der Käufer nachweist, dass geringere oder
überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
3
Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer
den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung
erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/
Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand
werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
4. Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche
auf Schadensersatz; für diese Ansprüche
gilt Abschnitt VIII Haftung.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf
eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen
Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbeschränkung
gilt auch für einen Schaden, der grob
fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei
grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche
Vertreter oder leitende Angestellte des
Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig
verursachten Schaden, der durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung gedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme
der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte
Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer
geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts
gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
4
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
-------------------

1
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
Stand: 03/2008
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen
zwei Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein
2
geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß
des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes
an den Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Käufer mit vorheriger Zustimmung des
Verkäufers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden.
4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
III abschließend geregelt.
3
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts
gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild
„Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das
Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder
„Autohandel mit Qualität und Sicherheit“ , können
die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag
- mit Ausnahme über den Kaufpreis - die
für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle
des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung
muß schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis
des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13
Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,
erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird
der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
-------------------


Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 03/2008
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Die Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von
Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Auftragserteilung in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines
Jahres nach Abnahme oder –bei Lieferungen
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen- nach Ablieferung des
Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt
Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig
verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger
Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner
nicht für einen grob fahrlässig verursachten
Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für
den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der
gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden
gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer
geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses
Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag oder -mit dessen Einverständnis- der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer
zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
oder -gewerbes anrufen. Die
Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird
der Rechtsweg nicht ausgeschlossen .
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich
nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.


1
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
-Teileverkaufsbedingungen-
Stand: 05/2008
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund
eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätig2
keit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der
Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er
den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten
nachweist oder der Käufer nachweist, dass
geringere oder überhaupt keine Kosten
entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr
ab dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der
Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen im Sinne
von Satz 1 erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung.
Ist der Käufer eine natürliche Person, die den
Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen
Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten
Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der
Übergabe des Kaufgegenstandes.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
4. Abschnitt V, Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt VI Haftung.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines
Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln
3
geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt auch für einen
Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde,
nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung
durch gesetzliche Vertreter oder leitende
Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen
grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch
eine vom Käufer für den betreffenden
Schadensfall abgeschlossene Versicherung
gedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
II abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe
Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die
diesbezüglich für den Verkäufer geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses
Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.

Meister Färber e.K.

SsangYong und Lada Vertragshändler

Kachletstr.30a

D-94034 Passau

Tel.: 0851-9516850

Fax.: 0851-9516859

Herr Färber


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